Kanonisches Rechtskodex von 1917 – Kanonen 1151-1153 über Exorzismus (AAS Band 9-II)
Der Codex Iuris Canonici von 1917 (Codex Pian-Benediktin), promulgiert durch Papst Benedikt XV. mit der Apostolischen Konstitution Providentissima Mater Ecclesia am 27. Mai 1917, ist der erste einheitliche Rechtskodex der lateinischen Kirche. Die Kanonen 1151-1153, direkt aus dem AAS Band 9-II (1917), Seite 225 entnommen, legen die kanonische Disziplin für Exorzismen fest, die bis zum CIC von 1983 gültig bleibt.
| Verfasser | Papst Benedikt XV. (Giacomo della Chiesa) |
| Dokument | Codex Iuris Canonici – Liber Tertius, De Rebus |
| Veröffentlichung | 27. Mai 1917 (in Kraft getreten am 19. Mai 1918) |
| Kanonen zum Exorzismus | Kan. 1151-1153 |
| Primärquelle | AAS Band 9-II (1917), Seite 225 |
Originallateinischer Text, Kanonen 1151-1153
Kan. 1151
§ 1. Niemand, der mit der Exorzismusgewalt betraut ist, darf Exorzismen über Besessene rechtmäßig aussprechen, ohne die besondere und ausdrückliche Erlaubnis des Ordinarius erhalten zu haben.
§ 2. Diese Erlaubnis wird vom Ordinarius nur einem Priester gewährt, der durch Frömmigkeit, Weisheit und Lebensintegrität gekennzeichnet ist; er darf nicht zu Exorzismen schreiten, ohne nach sorgfältiger und kluger Untersuchung festgestellt zu haben, dass der Exorzierende tatsächlich von einem Dämon besessen ist.
Kan. 1152
Exorzismen können von berechtigten Ministern nicht nur bei Gläubigen und Katechumenen, sondern auch bei Nicht-Katholiken oder Exkommunizierten durchgeführt werden.
Kan. 1153
Die Minister der Exorzismen, die bei Taufe und Weihe oder Segen auftreten, sind dieselben wie die legitime Minister dieser Sakramente.
Portugiesische Übersetzung
Kan. 1151
§ 1. Niemand, der mit der Exorzismusgewalt betraut ist, darf Exorzismen über Besessene rechtmäßig aussprechen, ohne die besondere und ausdrückliche Erlaubnis des Ordinarius erhalten zu haben.
§ 2. Diese Erlaubnis sei vom Ordinarius nur einem Priester gewährt, der durch Frömmigkeit, Weisheit und Lebensintegrität gekennzeichnet ist; er darf nicht zu Exorzismen schreiten, ohne nach sorgfältiger und kluger Untersuchung festgestellt zu haben, dass der Exorzierende tatsächlich von einem Dämon besessen ist.
Kan. 1152
Exorzismen können von berechtigten Ministern nicht nur bei Gläubigen und Katechumenen, sondern auch bei Nicht-Katholiken oder Exkommunizierten durchgeführt werden.
Kan. 1153
Die Minister der Exorzismen, die bei Taufe und Weihe oder Segen auftreten, sind dieselben wie die legitime Minister dieser Sakramente.
Drei Arten von Exorzismus nach dem CIC 1917
| Art | Kanon | Wer kann praktizieren? |
|---|---|---|
| Solener Exorzismus (über Besessene) | 1151 | Nur Priester mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ordinarius |
| Exorzismus über Nicht-Katholiken/Exkommunizierte | 1152 | Dasselbe Priester, aber mit pastoraler Vorsicht |
| Einfacher Exorzismus (Taufe, Segen) | 1153 | Jeder Minister der jeweiligen Sakramente |
Vier Anforderungen an den Exorzisten (CIC 1917)
- Pietas: Frömmigkeit, tiefe spirituelle Lebensführung
- Prudentia: Umsicht im Urteilsvermögen
- Vitae integritas: moralische Lebensintegrität
- Diligens investigatio: sorgfältige Untersuchung des konkreten Falls vor der Durchführung
Vergleich CIC 1917 vs. CIC 1983
| Aspekt | CIC 1917 (Kan. 1151) | CIC 1983 (Kan. 1172) |
|---|---|---|
| Erlaubnis | “Peculiarem et expressam” | “Peculiarem et expressam” |
| Erteilt von | Ordinarius | Ordinarius loci (spezifischer) |
| Anforderungen an den Priester | Pietas, Prudentia, Vitae Integritas (3) | Pietas, Scientia, Prudentia, Vitae Integritas (4) |
| Vorherige Untersuchung | “Diligenti prudentique investigatione” | Im Ritus von 1999 spezifiziert (medizinische/psychologische Beratung) |
| Über Nicht-Katholiken | Erlaubt (Kan. 1152) | Nicht explizit, Fall für Fall |
Historische Bedeutung
Der CIC von 1917 stellt den ersten systematischen Kodex des katholischen Kirchenrechts dar. Seine Bestimmungen zum Exorcismus bildeten den rechtlichen Rahmen, der die Kirche für 66 Jahre (1918-1983) prägte:– St. Pius (1887-1968), ein nicht offizieller Exorzist, wirkte unter diesem Kodex – St. Johannes Calabria (1873-1954), offizieller Exorzist nach dem CIC von 1917 – St. Johannes XXIII (1881-1963), als Patriarch von Venedig, übte Disziplin über Exorzisten aus – Tradition von Gabriele Amorth (1925-2016, ordiniert 1951), ausgebildet unter dem CIC von 1917Postkonklave-Erbe
Der CIC von 1983 (Kan. 1172), siehe gewidmeten Beitrag, übernimmt nahezu wörtlich den CIC von 1917 mit kleinen postkonklave-bedingten Anpassungen. Die Kontinuität zwischen den beiden Kodexen zeigt die Stabilität der Exorcismusdisziplin in der Kirche.Weiterführende Lektüre
CIC 1983 Kan. 1172 | Exorcismus in Satanam (ASS 23) | CDF Indem ab aliquot annis | Ritus des Exorcismus 1999
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